Allgemeine Bedingungen für Dienstleistungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen für Dienstleistungen gelten für die Erbringung von Consultingleistungen und sonstigen Dienstleistungen, ausgenommen Supportleistungen (nachfolgendgemeinsam „Dienstleistungen“) in Bezug auf das Produktportfolio der Haufe-Lexware Real Estate AG, wie z.B. Beratung, Schulung, Konfiguration und Implementierung gegenüber dem Kunden (nachfolgend: „Auftraggeber“). Die rechtsgeschäftliche Durchführung (Auslieferung, Abrechnung etc.) erfolgt durch die Haufe Service Center GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) im eigenen Namen für Rechnung Dritter (Kommission).
1.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nur unter vorrangiger Zugrundelegung dieser Bedingungen.
1.3 Im Übrigen gelten die AGB für dasProduktportfolio des Auftragnehmers, abrufbar unter https://realestate.haufe.de/agb.
1.4 Entgegenstehende oder von den Bedingungen des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die stillschweigende Erbringung von Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers.
1.5 Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person desöffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.6 Weitere getroffene schriftliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (z.B. Angebote, Rahmenverträge, Leistungsscheine einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben– soweit nicht an anderer Stelle abweichend geregelt – in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen.
2. Leistungserbringung und Leistungsumfang
2.1 Der Umfang der Leistungen und die Vergütung richtet sich nach dem schriftlichen Angebot des Auftragnehmers.
2.2 Ein Tagessatz entspricht sieben Stundensätzen und beinhaltet alle Reise- und Übernachtungskosten. Ein Tagessatz kann nicht zeitanteilig abgerufen werden. Dienstleistungen werden nicht am Wochenende oder an bundeseinheitlichen Feiertagen erbracht.
2.3 Weitere an einem Beratungstaganfallende Stunden werden zum entsprechenden Stundensatz berechnet. Diesbeinhaltet auch Aufwände zur Schulungs- und Projektvor- und -nachbereitung,soweit diese anfallen. Mögliche Nacharbeiten können auch durch andereOrganisationsbereiche des Auftragnehmers (bspw. durch den Support) erbrachtwerden.
2.4 Die Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer erfolgt auf der Grundlage von Tätigkeitsnachweisen und Zeitabrechnungen der eingesetzten Berater. Soweit wir die Abnahmeprotokolle nicht innerhalb von fünf Werktagen unterzeichnet erhalten, gelten sie als genehmigt, soweit kein vorheriger Widerspruch erfolgt.
2.5 Sofern der Auftraggeber Leistungen über den Support des Auftragnehmers in Anspruch nehmen möchte (z. B. Produktschulung), werden diese direkt beim Support beauftragt. Ein Tätigkeitsnachweis erfolgt nicht.
2.6 Sofern Leistungen aufgrund einer Kalkulation unter Zugrundelegung von Stunden oder Tagessätzen vereinbart sind, wird der Auftragnehmer seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage von Leistungsnachweisen bis zum Erreichen des kalkulierten Höchstbetrages (Gesamtbetrag der Dienstleistungstage) erbringen. Sofern der Auftragnehmer erkennt, dass die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb des kalkulierten Höchstbetrags erbracht werden kann, weil unvorhergesehene zusätzliche Leistungen zur vollständigen Erbringung notwendig sind, wird er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen und ein Angebot unterbreiten.
2.7 Mehrleistungen erhält der Auftragnehmer ohne weitere schriftliche Vereinbarung vergütet, wenn der kalkulierte Höchstbetrag um nicht mehr als 10% überschritten wird.
2.8 Ein Schulungserfolg wird nicht geschuldet. Die audio-visuelle Aufzeichnung einer Schulung ist aus urheberrechtlichen Gründen nicht gestattet.
2.9 Die Rechnungsstellung der Dienstleistungen erfolgt nach Inanspruchnahme der einzelnen Tage. Die Fakturierung der beauftragten Tage erfolgt zum Tageshöchstsatz. Ein im Angebot eventuell enthaltener Preisvorteil wird mit dem letzten Tag des Pakets verrechnet. Werden nicht alle Tage des Pakets im definierten Zeitraumabgenommen, verfällt der Preisvorteil.
2.10 Kostenpflichtige Remote-Beratung wird gegenüber dem Auftraggeber im Halbstundentakt zum Satz von98,00 € netto je angefangene 30 Minuten abgerechnet. Bei Remote-Schulungen hat der Auftraggeber für die erforderliche technische Ausstattung zu sorgen.
2.11 Vom Auftraggeber gebuchte Leistungen werden unabhängig von ihrer Inanspruchnahme vollständig abgerechnet. Dies gilt auch für bereits gebuchte Kontingente an Dienstleistungsstunden, die nicht vollständig benötigt bzw. in Anspruch genommen werden.
2.12 Der Auftragnehmer behält sich vor, in Fällen der höheren Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse(insbesondere behördlicher Verbote oder Auflagen, die die Durchführung für den Auftragnehmer mit unverhältnismäßigem Aufwand verbinden, Pandemien, Epidemien, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen),Dienstleistungstage remote statt vor Ort zu erbringen. Diese werden dann nach Aufwand zum Remote-Stundensatz abgerechnet.
2.13 Bei der Stornierung einer Dienstleistung (vor Ort oder remote) fallen für den Auftraggeber folgende Kosten an:
a. bis drei Wochen vor dem vereinbarten Termin: kostenfreie Stornierung
b. bis zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin: 30% des Tages- oder Stundensatzes
c. bis eine Woche vor dem vereinbarten Termin: 60% des Tages- oder Stundensatzes
d. unter einer Woche vor dem vereinbarten Termin: 90% des Tages- oder Stundensatzes.
2.14 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Projektdurchführung
3.1 Die folgenden Regelungen zur Durchführung von Projekten skizzieren das allgemeine Vorgehen innerhalb von Implementierungsprojekten.
3.2 Im Rahmen des Projekts erbringt der Auftragnehmer nach den Anweisungen des Auftraggebers sowie in Abstimmung mit diesem beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“). Die Beratungsleistungen sind im Vertrag näher konkretisiert und können ins besondere die folgenden Leistungen umfassen:
a. Proaktive Bereitstellung von fachbezogenem Know-how
b. Projektplanung undProjektvorbereitung
c. Projektleitung/ -management
d. Unterstützung bei der Abnahme des Projektgegenstands
e. Der Auftragnehmer erbringt die Beratungsleistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik. Er berücksichtigt nach Absprache und, sofern im Einzelfall sinnvoll, allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (z.B.: ITIL, DIN) sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers.
3.3 Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist der Auftragnehmer dort zur Leistungserbringung verpflichtet.
3.4 Der Auftragnehmer ist in derEinteilung seiner Arbeitszeit frei. Er hat sich jedoch für die Zusammenarbeitder Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Projektleiter desAuftraggebers abzustimmen.
3.5 Der Auftragnehmer darf nur nachvorheriger Information durch den Auftraggeber für die Erbringung der Beratungsleistungen Dritte als Subunternehmer einschalten.
4. Mitwirkungspflichten
4.1 Der Auftraggeber hat die Beratungsleistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber die notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere Arbeitsplätze und Computer, in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.
4.2 Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner („Projektleiter“) sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Auftraggeber stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.
4.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Beratungsleistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
4.4 Das geplante Vorgehen und die grobe Terminplanung gehen von folgenden Voraussetzungen aus:
a. zu Beginn der Konzeptionsphase ist seitens des Auftraggebers eine Systeminfrastruktur gemäß Vorgaben vom Auftragnehmer vorzuhalten. Der Auftraggeber ist für die System-Basisadministration verantwortlich
b. der Auftraggeber arbeitet aktiv mit und trifft zeitnah die notwendigen Entscheidungen (siehe Lenkungsausschuss, Projektkoordinator)
c. die notwendigen Projektmitarbeiterwerden entsprechend dem Projektfortschritt für die Projektarbeit zur Verfügung gestellt. Projektmitarbeiter werden mit den jeweils erforderlichen Kompetenzen ausgestattet
d. die Verantwortung für die Gestaltung der fachlichen Prozesse liegt bei den Fachabteilungen, die durch die Projektmitarbeiter vertreten werden
e. die Einführung basiert auf den Standardprogrammen ohne Individualprogrammierungen
4.5 Die nachfolgend genannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können nach Absprache gegen zusätzliche Vergütung vom Auftragnehmer übernommen werden:
4.6 Änderung der Schriftstücke (bzw.-Vorlagen) für das Produkt nach den Erfordernissen der Auftraggeber
4.7 individuelle Anpassung von Berichten und Berichtlayouts sowie die Anpassung von bestehenden Berichten.
5. Abnahme von Implementierungen
5.1 Sofern eine Leistung in Form einer Konfiguration geschuldet ist, erfolgt eine Abnahme. Teilabnahmen finden nur nach vorheriger Absprache zwischen den Parteien statt. Sofern vereinbart, wird über die Abnahme ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
5.2 Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme odererfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokollangezeigten Mängeln, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen. Unerhebliche Fehler werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abrufbar unterhttps://realestate.haufe.de/agb, im Anhang „Service Level Agreement“ in Ziffer1.5 entsprechend der Kategorie 3 definiert. Solche Fehler hindern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der Mängelansprüche zu beheben. Sie werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängelfestgehalten.
6. Gewährleistung der Implementierung
6.1 Sofern eine Konfiguration geschuldet ist, sichert der Auftragnehmer zu, dass das Ergebnis in Form der Konfiguration keine Rechte Dritter verletzt, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.
6.2 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass das Ergebnis in Form der Konfiguration für den bestimmungsgemäßen Gebrauch funktionsfähig ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate. Siebeginnt mit der Abnahme. Treten während dieser Gewährleistungsfrist Mängel auf, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder Nachlieferung beseitigen. Eine Nachbesserung oder Nachlieferung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. In einem derartigen Fall kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer mindern oder Schadensersatz verlangen. Die Selbstvornahme ist ausgeschlossen.
7. Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen
7.1 Der Auftragnehmer wird zusätzlich zu den bereits genannten Fällen auf Wunsch des Auftraggebers und auf der Basis eines gesonderten Auftrags auch Fehlerbehebungs-und Anpassungsleistungen, sowie Leistungen ausführen, die nicht Vertragsgegenstandsind, insbesondere:
a. Veränderungen an der Software, die nicht Gegenstand der Pflegeleistungen sind, insbesondere Anpassung an neue Produkte und Services sowie an geänderte bzw. individuelle Betriebsabläufe des Auftraggebers
b. Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Auftraggebers, einschließlich neuer Programmversionen (z.B. neue Releases, Updates/Upgrades) von im System verwendeter Drittsoftware
c. Beseitigung von Fehlfunktionen, mangelhafter Datenkonsistenz oder Datenintegrität, die z.B. aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Auftraggeber, durchhöhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht vom Auftragnehmer verursachten Einwirkungen entstanden sind
d. sonstige Anpassungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Software nach Anforderung des Auftraggebers
7.2 Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers setzt einen Auftrag des Auftraggebers voraus.
7.3 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Leistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, insbesondere die vorstehend genannten Leistungen, zu erbringen. Der Auftragnehmer wird sich aber im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bemühen, den Auftraggeber insoweit zu unterstützen, als dies zur sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der Softwareerforderlich ist.
8. Änderungen dieser Bedingungen
8.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Bedingungen auch während des bestehenden Vertragsverhältnisses unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar, d.h. ohne wesentliche rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile ist und für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn neue technische Entwicklungen oder geänderte Anforderungen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung eine Änderung des dieser Bedingungen erfordern.
8.2 Über Änderungen dieser Bedingungen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber kann den Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung hierüber schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Auftraggeber die Inanspruchnahme der Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, so gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf zu erbringenden Leistungen als wirksam vereinbart. Bei der Mitteilung weist der Auftragnehmer auf die vorgenannte Frist sowie die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit hin.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt,mit einer Ankündigungsfrist von vier (4) Wochen Rechte und Pflichten aus diesemVertragsverhältnis ganz oder teilweise auf ein verbundenes Unternehmen i.S.d.§§ 15 ff. AktG (Deutschland) zu übertragen.
9.2 Es gelten im Übrigen –insbesondere hinsichtlich Preisen und Zahlungsmodalitäten – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Haufe Service Center GmbH für das ERP-Portfolio der Haufe-Lexware Real Estate AG, abrufbar unter https://realestate.haufe.de/agb.
Stand: März 2024
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