Wohnungseigentümer haben einen grundsätzlichen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters. So sieht es das 2020 reformierte Wohnungseigentumsgesetz vor (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Als Stichtag gilt der 1. Dezember 2023.
Wer als Verwalterin oder Verwalter ohne immobilienwirtschaftlichen Abschluss arbeitet,
sollte sich rechtzeitig um die Zertifizierung kümmern.
Die gute Nachricht: Die Zertifizierung zum Wohnimmobilienverwalter lässt sich nachholen. Viele Industrie- und Handelskammern bieten die entsprechende Prüfung an. Die IHK-Prüfung ist keine Kleinigkeit. Doch wer sie bestanden hat, kann sich als „Zertifizierter Immobilienverwalter IHK“ bezeichnen – und das hat nur Vorteile.
Der Nachweis wird durch eine erfolgreich absolvierte IHK-Prüfung erworben. Wer eine Berufsausbildung zum Beispiel zur Kauffrau/zum Kaufmann in der Grundstücks-und Wohnungswirtschaft hat, benötigt diesen Nachweis nicht, denn Verwalter:innen mit einem immobilienwirtschaftlichen Abschluss sind von der Prüfungspflichtbefreit (§ 7 ZertVerwV.) Doch nicht jeder, der als Verwalter oder Verwalterin tätig ist, verfügt über diesen Abschluss. Zwar ist die Zertifizierung keine gewerberechtliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienverwalter:in gemäß § 34c der Gewerbeordnung. Doch nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 26a WEG) gilt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters als Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung, und auf diese haben die Wohnungseigentümer:innen ein Anrecht.
Nicht zertifizierte Verwalter:innen können aus ihrem Amt abberufen werden. Nur wenn sie bereits zum 1.12.2020 bestellt waren, gilt die Übergangsfrist bis 1.6.2024. Alle anderen tragen schon ab dem Stichtag das erhebliche Risiko, dass Eigentümergemeinschaften ihre Verträge kündigen. Wenn Sie oder mit WEG-Aufgaben betraute Mitarbeiter:innen nicht über einen IHK-Abschluss verfügen, ist die Prüfung zum zertifizierten Verwalter eigentlich alternativlos.
Wohnungseigentumsverwaltung ist Vertrauenssache. Können Sie sich als „Zertifizierter Verwalter (IHK)“ bezeichnen, ist das gut für Ihr Image. Mit der Zertifizierung wird Ihnen offiziell bestätigt, dass Sie das Wissen und die Fähigkeit besitzen, Wohnungseigentum ordnungsgemäß zu verwalten. Auf diesen Kompetenzausweis werden Wohnungseigentümergemeinschaften, aber auch einzelne Eigentümer:innen, künftig immer stärker achten; er gibt auch potenziellen Kund:innen die Sicherheit, in guten Händen zu sein. Wohnungseigentumsverwalter:innen ohne die Zertifizierung werden hingegen auf dem Markt ins Hintertreffen geraten. Machen Sie Ihre Immobilienverwaltung fit für die Zukunft! Auch zertifizierte Mitarbeiter:innen sind ein Aushängeschild. Wichtig ist jetzt nur, sich rechtzeitig auf die Prüfung bei der IHK vorzubereiten.
Personen, die die Befähigung zum Richteramt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzen, sind dem zertifizierten Verwalter gleichgestellt.
Was müssen Sie oder Ihre Mitarbeiter:innen für die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bei der IHK wissen?
Welche Prüfungsfragen werden Sie erwarten?
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Verwalter:innen, die nicht nach § 7 ZerVerwV von der Prüfungspflicht befreit sind, sollten ab dem 1.12.2023 bei einer Neu- oder Wiederbestellung als Verwalter:in über eine IHK-Zertifizierung verfügen – sie könnten sonst jederzeit abberufen werden.
“Ab dem 1.12.2023 kann ein einzelner Wohnungseigentümer dafür sorgen, dass ein nicht zertifizierter Verwalter in einer WEG abberufen wird. Geschieht das in mehreren WEGs, ist das für den betroffenen Verwalter existentiell.”
Dr. jur. Oliver Elzer, geb. 1967 in Hamburg, ist Richter am Kammergericht Berlin. Ab 1997 zahlreiche Veröffentlichungen zum Zivilprozess- und Wohnungseigentumsrecht, u. a. Mitkommentator im Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht und in Deckert, Die Eigentumswohnung. Regelmäßige Mitarbeit bei den juristischen Fachzeitschriften Info M, IMR, IBR, MietRB, NJW, NZM, ZfIR und ZMR. Diverse Vorträge zum WEG und Leiter von Seminaren für Richter, Rechtsanwälte, Verwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer.
Alexander C. Blankenstein ist Rechtsanwalt in Düsseldorf und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Seit der Kanzleigründung im Jahr 1997 stellt das Immobilienrecht und hier insbesondere das Wohnungseigentumsrecht den Tätigkeitsschwerpunkt dar. Er ist Fachbuchautor (u. a. "WEG-Reform 2020", "Wohnungseigentumsrecht für Verwalter", "Lexikon Wohnungseigentum" und das Loseblattwerk "Die Eigentumswohnung"), Autor zahlreicher Aufsätze und Beiträge zu immobilienrechtlichen Themen sowie Referent von und bei immobilienrechtlichen Seminaren und Veranstaltungen.
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Auch die meisten Bundesländer haben Förderprogramme für die Digitalisierung in kleinen und mittleren Unternehmen aufgelegt – hier eine Auswahl:
Über die Digitalisierungsförderung des Bundes können kleine und mittlere Unternehmen einen Zuschuss für Digitalisierungsmaßnahmen erhalten. Bezuschusst werden Investitionen in Hardware und Software zur digitalen Transformation von Arbeits-, Produktions- und Managementprozessen, zur Verbesserung der IT-Sicherheit sowie digitalisierungsbezogene, zertifizierte Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Kleinunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern erhalten einen Zuschuss bis zu 7.000 Euro, Unternehmen von 10,5 bis 249 Mitarbeiter von maximal 17.000 Euro.
Im Rahmen der Initiative „Bayern Digital“ unterstützt der Freistaat digitalisierungswillige KMU. Der „Digitalbonus“ wurde aufgelegt, um kleine Gewerbeunternehmen für die Herausforderungen der digitalen Welt zu rüsten. Mit bis zu 10.000 Euro werden die Digitalisierung von Unternehmensbereichen oder Investitionen in IT-Sicherheit gefördert. Maximal 50.000 Euro erhalten Unternehmen für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt. Das Programm wurde bis 31.12.2023 verlängert.
Bei der Thüringer Aufbaubank können KMU den Digitalbonus Thüringen beantragen. Gefördert wird die Digitalisierung von Prozessen oder Dienstleistungen oder Investitionen in die IT-Sicherheit. Die Förderquote liegt bei 50 %, der Zuschuss beträgt maximal 15.000 Euro.
Alle Förderprogramme von Bund und Ländern finden Sie in der Förderdatenbank des Bundes. Die Ergebnisse können Sie nach verschiedenen Kriterien wie Unternehmensgröße oder Fördergebiet filtern.